Satzung

Präambel
Der Gewerbeverein Markt Mömbris hat sich am 18. März 1985 zu einem nicht rechtsfähigen
Verein mit dem Sitze in Mömbris zusammengeschlossen. Seit dem 2. Februar 2001 ist der Vereinauf Beschluß der Mitgliederversammlung 2000 im Vereinsregister des Amtsgerichts Alzenau eingetragen.

Satzung des Gewerbevereins Markt Mömbris

§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Markt Mömbris e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Mömbris und erstreckt sein Gebiet auf den gesamten Markt Mömbris und
Umgebung.

§ 2
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß
von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Marktgemeinde Mömbris interessierten Kräfte, insbesondere des mittelständigen Handels,
Gewerbe, des Handwerks, der Dienstleistungsgewerbe, der Banken, des Gaststättengewerbes
und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Werbemaßnahmen das wirtschaftliche Wachstum zu fördern und dadurch die Anziehungskraft zu erhalten und zu stärken. Weiterhin Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Märkten und
Ausstellungen auch in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung und sonstigen
Körperschaften. In den Bereichen Fremdenverkehr und Firmen- sowie Gebietswerbungen
werden vom Verein im Sinne einer für alle Seiten vorteilhafte Werbung die notwendigen
Maßnahmen durchgeführt. Die Erhaltung der mittelständigen Betriebe ist ein
hervorzuhebendes Ziel des Vereins. Er verfolgt diese Ziele, ausschließlich und unmittelbar
durch eigenes Wirken. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt; etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können volljährige natürliche und juristische Personen,
Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren
Wohn- bzw. Geschäftssitz im Markt Mömbris und Umgebung nachweisen.

2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem
Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
dem Bewerber bekannt zu geben. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, steht dem Betroffenen
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
a) durch Tod;
b) durch den freiwilligen Austritt der durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgt. Er ist
nur zum Schluß des Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der
Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.
c) durch den Ausschluss eines Mitgliedes, kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner
Mitglieder ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung
oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die
Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
handelt.
d) Durch Geschäftsaufgabe, Verlegung des Geschäftsbetriebes oder Auflösung eines
Personenzusammenschlusses der dem Tod einer natürlichen Person gleichzusetzen ist.
Dies gilt nicht, wenn das Mitglied bei einem Betriebsinhaberwechsel von dem
Betriebsnachfolger übernommen wird.

2. Gegen den Ausschluß des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur
Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des
Briefes, Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5
Rechte
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, Sonderrechte an einzelnen Mitglieder dürfen nicht
gewährt werden.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins
mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und
das Stimmrecht auszuüben.

3. Das Stimmrecht ist übertragbar. Die Übertragung ist schriftlich für eine bestimmte Sitzung oder einen bestimmten Tagesordnungspunkt einer Sitzung zu erteilen und hat den Überträger des Stimmrechtes sowie den Ausübenden des Stimmrechtes zu bezeichnen. Jedes Mitglied kann neben dem eigenen Stimmrecht nur ein weiteres Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein Nichtmitglied ist nur möglich, wenn dieses Nichtmitglied Angehöriger
oder Mitarbeiter des Mitglieds ist.

§ 6
Beiträge
1. Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen in Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Die Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

1. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke wird ein Beitrag erhoben.
2. Die Höhe des Beitrages wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt

§ 7
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 8
Der Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand laut § 26 BGB besteht aus 2 Mitgliedern, und zwar aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

2. Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) der Kassierer
b) der Schriftführer

3. Mitglieder des Vorstandes können natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind
oder ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
Sollte sich bei der Wahl des Vorstandes aus den Mitgliedern nicht ausreichend Personen zur
Verfügung stellen, kann der Vorstand durch andere geeignete Personen besetzt werden.

4. Die Mitglieder des Vertretungsberechtigten sowie des erweiterten Vorstandes werden und
zwar jedes einzelne, für sein Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl
fort.

5. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
6. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus
wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe
der Mitgliederversammlung.

2. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt im
Innenverhältnis, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung
oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.

3. Der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter ist befugt im eigenen Ermessen, Entscheidungen im
Sinne des Vereinsamtes zu treffen, die bis zu 25% des Beitragsaufkommens ergeben können.
Über aufzunehmende Kredite ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes einzuholen.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit.

5. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt
werden, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

6. Regressansprüche gegen Vorstandsmitglieder wegen Verletzung Ihrer Amtsführung werden
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

7. Der Vorstand ist befugt, zur Erfüllung einzelner Aufgaben oder von Aufgabenbereichen durch
einen Beschluss des Gesamtvorstandes einen besonderen Vertreter im Sinne des §30 BGB zu
bestellen oder abzuberufen.

§ 10
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die
Ladungsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post, wobei der
Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Weitere
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/10
der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen. In der Einladung ist der Text des jeweiligen Beschlussvorschlages mitzuteilen, soweit
zu einem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden soll. Die Einladung ist auch
Rechtens, wenn unter Angabe der Tagesordnung über die öffentliche Presse (Main-Echo,
Gewerbezeitschrift, Mömbriser Mitteilungsblatt), Fax, E-Mail oder Internet geladen wird.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirates
d) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluß der Mitgliedschaft
e) Die Beschlußfassung über Änderung der Satzung
f) Neuwahl von 2 Kassenprüfern
g) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
h) Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge.

i) Beschlußfassung über die Beitragsordnung

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sobald und solange 1/10 der Vereinsmitglieder
anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig,
so ist sie innerhalb von 3 Monaten zum gleichen Tagesordnungspunkt erneut
zusammenzurufen. Die Mitgliederversammlung ist bei dieser zweiten Zusammenkunft zu
demselben Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die
Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen bzw.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden.

4. Zu Satzungsänderungen des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich.

5. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in
dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 11
Beirat
1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes kann
ein Beirat gebildet werden. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen. Die Mitglieder des
Beirates, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein können, werden nach Zahl und Zeit von der
Mitgliederversammlung bestellt. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erreichung der
Ziele des Vereins durch Beratung, eigene Vorschläge an den Vorstand und tätige Mitarbeit an
Vereinsvorhaben. Der Vorstand ist an die Empfehlungen des Beirates nicht gebunden, ihm
wird jedoch aufgegeben, diese bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.

§ 11a
Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können mit der Würde eines Ehrenmitglieds bedacht werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Auszeichnung und daher beitragsfrei, die Verleihung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, die betreffende Person muß zustimmen. Sie erhält die vollen Vereinsmitgliederrechte, auch als nicht Vereinsmitglied. Jedes Vereinsmitglied hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung eines Ehrenmitglieds.

§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10/5
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 uff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines, Vermögen vorhanden sein, so ist dieses im Sinne der Gemeinnützigkeit der Gemeinde Mömbris oder deren Rechtsnachfolger nach Bestimmung der Liquidatoren zuzuführen.

Mömbris den 16.11.2017